Die Krankenkasse CSS verweigert einer Patientin lebensrettende Therapie

MEDIENMITTEILUNG
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Trotz der Aufhebung der Limitatio verweigert die Krankenkasse CSS einer Patientin die Kostenübernahme für eine mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensrettende Therapie.
Die Patientin leidet unter Hepatitis C und hat eine bereits schwer geschädigte Leber mit Fibrosegrad 4, d.h. sie hat bereits eine Leberzirrhose.

Die Patientin wurde bereits erfolglos mit dem Medikament Zepatier® behandelt. Leider hat die Patientin eine genetisch bedingte Resistenz gegen diesen Wirkstoff, weswegen auch andere ähnliche Medikamente mit hoher Wahrscheinlichkeit bei ihr unwirksam wären. Alternativ-Medikamente wären nur in Verbindung mit dem Wirkstoff Ribavirin eventuell wirksam, welches die bereits schwer geschädigte Leber jedoch noch mehr belasten würde und vom behandelnden Arzt richtigerweise nicht in Erwägung gezogen wurde und der die Patientin mit dem hochwirksamen Medikament Vosevi® behandeln wollte.
Somit sind aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen zur Anwendung von Artikel 71 der KVV (Krankenversicherungsverordung) gegeben.
Die CSS lehnte mehrfach eine Kostenübernahme aufgrund des Artikels 71 ab, mit der Begründung
1. Vosevi sei nicht zugelassen in der Schweiz.
2. Zuerst müsse bewiesen werden, dass Vosevi auch bei der Patientin wirke bevor sie eine Kostenübernahme eventuell nachträglich gutsprechen würden.
3. Es gäbe andere Behandlungsmöglichkeiten.
Demgegenüber hält der SHCV fest, dass
1. Vosevi seit dem 8.12.2017 von Swissmedic zugelassen ist , und dass
2. es weltweit erwiesen ist, dass das ärztlich verordnete Medikament Vosevi in an bereits an Zirrhose erkrankten Patienten, welche die bekannte Gen-Resistenz aufweisen, mit einer Wahrscheinlichkeit > 95% wirksam ist und in vielen Ländern Europas angewendet wird.
Eine alternative Behandlung zu Vosevi bei einer Patientin mit der bekannten genetisch bedingten Resistenz wird aus ärztlicher Sicht nicht empfohlen.
Jedes Jahr sterben in der Schweiz mindestens 200 Menschen oder mindestens fünf Mal mehr Menschen als an HIV. Das sollte unserer Ansicht nach reichen, um Art.71 anzuwenden.

Mit der Bedingung, eine Kostenübernahme von Hepatitis C Medikamenten für Patienten mit einer bereits schweren Lebererkrankung vom Erfolg der Therapie abhängig zu machen, schafft die CSS einen neuen Präzedenzfall in der Hepatitis C Behandlung in der Schweiz, was auf keinen Fall akzeptiert werden darf.
Die Schweizerische Hepatitis C Vereinigung SHCV verurteilt diese menschenverachtende Entscheidung der CSS aufs Schärfste und fordert sie auf, den Entscheid rückgängig zu machen und die Kosten für die notwendige Therapie umgehend zu übernehmen – und zwar bevor die Patientin an der Krankheit stirbt.

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