Statuten Schweizerische Hepatitis C Vereinigung
Art.1: Name
Unter dem Namen Schweizerische Hepatitis C Vereinigung SHCV (Association Hépatite C Suisse AHCS / Associazione de l’Epatite C Svizzera AECS) besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Die Schweizerische Hepatitis C Vereinigung ist gemeinnützig, unabhängig, politisch und konfessionell neutral und gesamtschweizerisch tätig.
Art.2: Zweck
Die Schweizerische Hepatitis C Vereinigung bezweckt
- die Beratung, Unterstützung und Begleitung der von Hepatitis C Betroffenen* sowie deren optimale Integration in ihr soziales Umfeld mit dem Ziel, ihnen eine möglichst hohe Lebensqualität zu erhalten
- rechtlichen Beistand von Betroffenen, sofern diese ihr Recht auf Behandlung juristisch erstreiten wollen.
- die Information der Betroffenen, der Behörden und der Öffentlichkeit über alle Aspekte der Hepatitis C
- die Förderung und Unterstützung der regionalen Selbsthilfegruppen
- Druck auf die verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen auszuüben, so dass alle mit dem HCV Virus infizierte Personen mit den jeweils wirksamsten Medikamenten behandelt werden
- Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Wir verstehen uns als Ansprechstelle für Patienten, aber ebenso für Behörden, Krankenkassen, Industrie und weitere Akteure im Thema Hepatitis C.
* Als von Hepatitis C Betroffene gelten Patienten und Patientinnen sowie deren Umfeld.
Art.3: Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen
Die Schweizerische Hepatitis C Vereinigung strebt einen möglichst umfassenden Erfahrungsaustausch sowie die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen schweizerischen Gesundheitsligen und Selbsthilfeorganisationen sowie mit ausländischen Hepatitis C Gesellschaften an.
Art.4: Mitgliedschaft
Die Schweizerische Hepatitis C Vereinigung besteht aus:
- natürlichen Personen als Einzelmitgliedern
- juristischen Personen als Kollektivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung an das Sekretariat oder durch ausfüllen des entsprechenden Formulars auf der Webseite des Vereins (www.hepc.ch).
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch ihre Auflösung, ausserdem durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung auf das Ende eines Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft erlischt ausserdem, wenn sich ein Mitglied mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand befindet.
Aus wichtigen Gründen kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen.
Wer sich um den Verein oder um die Erforschung der Hepatitis C besonders verdient gemacht hat, kann durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Den Einzel-, den Kollektiv- sowie den Ehrenmitgliedern steht je ein Stimmrecht zu.
Art.5: Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art.6: Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal pro Jahr statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist überdies durchzuführen, wenn dies durch mindestens einen Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Der Vorstand lädt schriftlich und mit Angabe der Traktandenliste spätestens 20 Tage im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Anträge der Mitglieder zu Händen der Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin zugestellt werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Abnahme des Jahresberichtes sowie der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung
- Genehmigung des Budgets für das folgende Geschäftsjahr
- Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
- Bestätigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Sekretariats
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Statutenänderungen
Art.7: Vorstand
Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand kann zu einer neuen Amtsdauer von 2 Jahren wiedergewählt werden. Es sind dies insbesondere:
- der Präsident bzw. die Präsidentin
- der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin
- der Kassier
- mindestens eine von Hepatitis C betroffene Person (wobei auch geheilte Personen als Betroffene gelten)
- mindestens ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Ärzteschaft
Art.8: Aufgaben des Vorstands
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, die nicht statutarisch oder durch den Vorstand einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere die:
- Strategische Planung
- Beschaffung und Verwaltung der finanziellen Mittel des Vereins
- Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung
- Vorschläge für Ehrenmitglieder
- Vertretung des Vereins gegen Aussen und Bestimmung der Zeichnungsberechtigten
- Regelung der Mitgliedschaft bei anderen Organisationen
- Festlegung des Datums der nächsten Mitgliederversammlung
- Rechnungsführung und Erstellung des Jahresberichts per Ende Kalenderjahr
Der Vorstand kann zur Erfüllung einiger seiner Aufgaben ein Sekretariat bestimmen.
Dieses Sekretariat muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Art.9: Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt auf eine Amtsdauer von jeweils einem Jahr einen Rechnungsrevisor. Dieser überprüft die Rechnungsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Art.10: Selbsthilfegruppen
Die regionalen Selbsthilfegruppen sind Teile der Schweizerischen Hepatitis C Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Art.11: Finanzen und Haftung
Für die Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und Legate
- Zuwendungen der öffentlichen Hand
- andere Zuwendungen.
Für die Verbindlichkeiten der Schweizerischen Hepatitis C Vereinigung haftet, ausschliesslich, das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art.12: Statutenrevision, Auflösung des Vereins
Über die Revision der Statuten entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dafür ist ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Sollte der Verein aufgelöst werden, so fällt das Vermögen nach Tilgung aller Verpflichtungen einer steuerbefreiten gemeinnützigen privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Person mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zu, die es im Sinne von Art. 2 dieser Statuten zu verwenden hat. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Art.13: Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 3.Juli 2018 in Zürich genehmigt und ersetzen die Statuten vom 8. Juni 2017.
Der Präsident
Daniel Horowitz
Der Sekretär
Christophe Bösiger